Advokaturbüros in:
CH-8038 Zürich
Wernerstrasse 7
Tel. +41 44 482 70 20
Fax +41 44 482 70 27
info@swiss-advocate.com
CH-3001 Bern
Schwarztorstr. 18
Tel. +41 31 382 08 08
Fax +41 31 382 26 30
CH-6304 Zug
Gubelstrasse 17
Tel. +41 41 720 26 76
Fax +41 41 720 26 77
Kosten
 

Das Anwaltshonorar wird im Rahmen der anwendbaren Vorschriften (Standesregeln, Verordnung über die Anwaltsgebühren) und der Erfahrung nach vorgängiger Information mit der Klientschaft vereinbart, soweit nicht behördlich festgesetzte Gebührentarife Anwendung finden (Zwangstarife). Die vorgängige Information umfasst insbesondere die Art der Honorierung, den Zahlungs- und Abrechnungsmodus sowie den erwarteten Umfang der Bemühungen (Art. 1 Honoraransätze, Zürcher Anwaltsverband).

Kanton Zürich - Kanton Bern

 

Honoraransätze des Kantons Zürich
(gemäss Honoraransätze des Zürcher Anwaltsverbandes)

Die Honoraransätze beruhen auf der Kostenstruktur der freiberuflichen Anwaltsbüros und können grundsätzlich für die Honorierung jeder Anwaltstätigkeit herangezogen werden. Als Basis für die Berechnung des Anwaltshonorars wird der Zeitaufwand genommen. Die Honoraransätze geben den verkehrsüblichen Rahmen wieder und sind in keiner Weise verbindliche Tarife.

  • Bei besonderen Fällen, wie der Erstellung von Gutachten, Durchführung von Willensvollstreckungen und Liquidationen, Verwaltungen von Vermögen, Schiedsrichtermandaten usw. können andere Regelungen getroffen werden.

  • Unter besonderen Voraussetzungen gelten ausserordentliche Honoraransätze, welche maximal das Doppelte der obengenannten Ansätze ausmachen dürfen. Solche Voraussetzungen sind besondere Schwierigkeit des Falles (Fremdsprachlichkeit, Internationalität, Spezialkenntnisse), besondere Dringlichkeit (Beanspruchung ausserhalb der üblichen Bürozeit), besondere Wichtigkeit für den Auftraggeber.

Sekretariatskosten sind üblicherweise in den Anwaltsgebühren eingeschlossen; Barauslagen werden vom Rechtsanwalt in der Regel separat, nach effektivem Aufwand oder als Pauschale.


Honoraransätze des Kantons Bern
(gemäss Konventionaltarif des Berner Anwaltsverband)

Das Grundhonorar beträgt 210 SFr./h. Dies berechnet sich nach dem Stand des Landesindex für Konsumentenpreise des BIGA von 282.0 Punkten. Für Arbeiten, die besonders dringlich oder ausserhalb der Bürozeit geleistet werden müssen, oder bei Sachen, die Kenntnisse einer Fremdsprache erfordern, kann das Grundhonorar bis zu 50% erhöht werden. Des Weiteren kann das Honorar angemessen, entsprechend der wirtschaftlichen oder immateriellen Bedeutung erhöht werden:

  • Bei einem Interessewert von:
20'000 SFR.
50'000 SFR.
100'000 SFr.
300'000 SFr.
600'000 SFr.
1 Mio. SFr.
über 2 Mio. SFr.
bis 50'000 SFr.
bis 100'000 SFr.
bis 300'000 SFr.
bis 600'000 SFr.
bis 1 Mio. SFr.
bis 2 Mio. SFr.
---
bis max. 420 SFr./h
bis max. 525 SFr./h
bis max. 630 SFr./h
bis max. 735 SFr./h
bis max. 840 SFr./h
bis max. 945 SFr./h
bis max. 1050 SFr./h
  • Ist die Sache für den Klienten von grosser immaterieller Bedeutung und kann ein Interessenwert nicht festgelegt werden, kann das Grundhonorar angemessen erhöht werden, maximal bis 630 SFr./h.
  • Die Standesregeln gebieten dem Rechtsanwalt einen Kostenvorschuss vom Klienten zu verlangen, der mindestens 30% des zu erwartenden Endhonorars ausmachen soll. Dies soll dem Klienten ermöglichen, einen Eindruck zu bekommen, und verhindern, dass er sich finanziell übernimmt.

Auslagen werden dem Klienten gesondert belastet. Dabei wird fAuslagen werden dem Klienten gesondert belastet. Dabei wird für Fahrten das Bahnbillet erster Klasse oder bei Benü

 
Deutsch English Español Français Italiano